
Was ist ein Einwohner- / Bürgerantrag?
1. Bedeutung I 2. Geltungsbereich I 3. Wer darf unterschreiben? I 4. Unterschriftensammlung I 5. Inhaltliche Anforderungen I
6. Einreichung I 7. Regeln pro Bundesland I 8. Themen für Klima-Einwohneranträge I 9. Starte dein Bürgerbegehren I
Begriff und Bedeutung
Ein Einwohnerantrag (in einigen Bundesländern Bürgerantrag genannt) ist ein Instrument direkter Demokratie auf kommunaler Ebene. Mit ihm können Einwohner*innen einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich in einer öffentlichen Sitzung mit einem bestimmten Thema zu befassen.
Der Einwohnerantrag führt nicht automatisch zu einer Entscheidung über die Sache selbst, sondern zwingt den Rat zunächst zur Beratung des Anliegens. Damit bietet er eine niedrigschwellige Möglichkeit, politische Themen auf die Tagesordnung zu setzen oder Diskussionen anzustoßen.
In vielen Fällen kann der Einwohnerantrag als Vorstufe zu einem Bürgerbegehren verstanden werden – er ist jedoch keine Voraussetzung dafür.

Wirkung und Nutzen
Der Einwohnerantrag bindet den Gemeinderat nicht an eine Sachentscheidung, erhöht aber den politischen Druck, sich mit dem Anliegen ernsthaft auseinanderzusetzen. Er eignet sich besonders, wenn zunächst eine Diskussion angestoßen werden soll oder wenn ein Bürgerbegehren noch nicht notwendig oder realistisch erscheint.
Ein erfolgreicher Einwohnerantrag kann konkrete politische Prozesse anstoßen. So führten im Jahr 2021 bundesweit mehrere Einwohneranträge dazu, dass Gemeinden sich zur Klimaneutralität verpflichteten.
Abgrenzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- Einwohnerantrag: verpflichtet den Gemeinderat zur Beratung, nicht zur Entscheidung.
- Bürgerbegehren: Antrag auf eine verbindliche Bürgerabstimmung.
- Bürgerentscheid: tatsächliche Abstimmung der Bürger*innen mit bindendem Ergebnis.
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Zulässigkeit und Geltungsbereich
Einwohneranträge sind in fast allen deutschen Gemeinden zulässig, außer in Hessen und in den Hamburger Bezirken.
Der Antrag muss sich stets auf eine kommunale Angelegenheit beziehen – also Themen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Unzulässig sind Anträge, die staatliche Aufgaben betreffen oder ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Bürgermeisters fallen.
In mehreren Bundesländern – etwa Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen – können Einwohneranträge auch auf Landkreisebene gestellt werden.
Wer darf unterschreiben?
Antragsberechtigt sind in der Regel alle Einwohner*innen der Gemeinde ab 16 Jahren, in manchen Ländern bereits ab 14 Jahren.
Wenn der Antrag in der jeweiligen Gemeindeordnung als „Bürgerantrag“ bezeichnet wird, dürfen nur wahlberechtigte Einwohner*innen unterzeichnen.


Unterschriftensammlung
Für einen gültigen Einwohnerantrag müssen die Initiator*innen eine bestimmte Zahl an Unterstützungsunterschriften sammeln.
Die genaue Zahl ist in den Gemeindeordnungen der Bundesländer festgelegt und kann sich auf die Zahl der Einwohner*innen oder der Wahlberechtigten beziehen.
Auf den Unterschriftenlisten müssen Name, Geburtsdatum und Anschrift der Unterzeichnenden angegeben sein. Die Unterschriften müssen handschriftlich erfolgen und jede Liste muss den vollständigen Wortlaut des Antrags enthalten.
Eine gesetzliche Sammelfrist gibt es nur in wenigen Bundesländern. In der Praxis empfiehlt es sich, etwa 25 % mehr Unterschriften zu sammeln als vorgeschrieben, da ein Teil der Unterschriften bei der Prüfung oft als ungültig gilt (z. B. wegen Doppelungen oder Unleserlichkeit).
Inhaltliche und formale Anforderungen
Ein Einwohnerantrag muss:
- schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden,
- in deutscher Sprache verfasst sein,
- das Anliegen klar formulieren und begründen,
- und in wenigen Ländern zusätzlich einen Finanzierungsvorschlag enthalten.
Ein Beispiel für ein zulässiges Thema wäre etwa: „Der Gemeinderat möge beschließen, öffentliche Grünflächen stärker zu begrünen und neue Bäume zu pflanzen.“


Verfahren nach Einreichung
Nach der Einreichung prüft die Verwaltung die Zulässigkeit des Antrags – insbesondere, ob genügend gültige Unterschriften vorliegen und ob das Anliegen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt.
Ist der Antrag zulässig, muss der Gemeinderat innerhalb einer bestimmten Frist – meist innerhalb von drei Monaten – über das Thema öffentlich beraten. Die Initiator*innen haben das Recht, dabei angehört zu werden.
Das Ergebnis der Beratung – oder die Begründung, warum der Antrag als unzulässig gilt – muss öffentlich bekannt gemacht werden, beispielsweise über das Amtsblatt oder die Website der Gemeinde.
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Regeln der Bundesländer zu Einwohneranträgen
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